Philipp Nordmann - Gütersloh

Dämmung für an Außenluft grenzende Wasserleitungen

`An Außenluft grenzende Rohrleitungen´ müssen gedämmt werden :
Wärmeverteilungsleitungen und Wasserleitungen von Kaltwasser und Warmwasser, die an die Außenluft grenzen, müssen mit mindestens dem Zweifachen der Mindestdicke gedämmt werden. Erstmals wurde eine Anforderung für nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes installierte Rohrleitungen in der EnEV festgeschrieben. Die Forderung bezieht sich auf Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.

Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen :
Wenn Rohrleitungen zugänglich verlegt sind, müssen gemäß EnEV 2009 § 10 Abs. 2 diese Wärmeverteilungsleitungen und Warmwasserleitungen sowie in ihnen verbaute Armaturen nach Anlage 5 (§ 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5, Tabelle 1) gedämmt werden. Die gesetzlich gesetzte Frist zur Nachrüstung der Wärmedämmung für Hauseigentümer von Gebäuden lief am 1.Januar 2012 ab. Ausgenommen gemäß EnEV waren technische Anlagen, deren Frist zur Nachrüstung gemäß § 30 Abs.2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete.

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