Philipp Nordmann - Gütersloh

` Das ist nicht versichert ´ - auch Fachleute, Handwerker und Versicherungsvertreter irren oft!

Wichtige Urteile:   (Keine Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität!)

  • Leitungswasserschaden: Das sind nicht nur Schäden infolge eines Rohrbruchs, juristisch gesehen handelt es sich bei einem Leitungswasserschaden generell um den `bestimmungswidrigen Austritt´ von Leitungswasser (Trinkwasser, Heizungswasser, Abflusswasser, Abwasser, Grauwasser etc.) aus dem System wasserführender Leitungen. Zu diesem System gehören auch Badewanne, Dusche, Waschbecken, Toilette, Urinal etc. Das bedeutet, dass z.B. auch eine undichte Silikonabdichtung, durch die zunächst unentdeckt Wasser ausgetreten ist und Wasserschäden an Wand, Boden, Decke usw. entstanden sind, versichert ist.(AG Düsseldorf, AZ: 42 C 9839/01)
  • Schwammschäden: Der Ausschluss in der Leitungswasserversicherung gilt nur für Schäden durch den echten Hausschwamm, nicht aber bei Pilzbefall durch austretende Feuchtigkeit in durchfeuchteten Räumen bzw. Bausubstanzen (OLG Koblenz, AZ: 10 U/145/03)
  • Reparaturkosten: Ob das Bad komplett oder nur teilweise neu verfliest werden muss, hängt von der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit ab. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Hauseigentümer investiert hätte. (OLG Düsseldorf, AZ: I-4 U111/05)
  • Behördliche Auflagen: Mehrkosten durch behördliche Wiederaufbaubeschränkungen bzw. Auflagen sind in der Gebäudeversicherung standardmäßig nicht versichert, können aber über eine Extra-Klausel bis zu bestimmten Grenzen eingeschlossen werden. Diese Einschränkung der Bundesgerichtshof (BGH) gekippt! Danach muß die Gebäudeversicherung für diese Kosten nunmehr generell und in voller Höhe aufkommen. Gutes Beispiel: Eine Etagenheizung mit direkter Abgasführung durch die Aussenwand ist Teil des Schadens. Der Bezirksschornsfeger untersagt berechtigterweise eine Neuinstallation als Außenwandgerät, sondern fordert eine Abgasführung über ein zu montierendes Abgassystem (z.B. aus Edelstahl). Dies muß demnach die Versicherung übernehmen. (BGH, AZ: IV 241/01)

Kleingedrucktes:
Die Vertragsbedingungen der Wohngebäudeversicherer unterscheiden sich erheblich. Auch bei vergleichbaren Leistungen können die Preisunterschiede bis zu 200 Prozent ausmachen. Auf jeden Fall mehrere Gebote einholen und vergleichen. Eine Checkliste mit den wichtigsten über 30 Punkten für den Vertragsabschluss bekommt man hier: www.gebaeude-bedingungen.de

  • Schaden mindern, aber Beweise sichern!
  • Holzmöbel, Fußböden, Möbel, Laminat und Parkett schleunigst aus dem Schadensbereich entfernen, aber unbedingt als Beweismaterial sichern, bis der Versicherer sich endgültig Bild vom Schaden gemacht hat. Wenn der Versicherer nicht unverzüglich den Schaden besichtigt, eine Fachfirma mit Feuchtigkeitsmessung und Trocknungsmaßnahmen beauftragen, hierbei aber explizit darauf auchten bzw. verlangen, dass Meßprotokolle erstellt und Skizzen von den Messstellen angefertigt werden. Sind Holzbalken o.ä. von Schwamm befallen, soll der Gutachter unbedingt die Art des Schwamms feststellen!

Sachverständige und Kosten:
Im Schadensfall kann der Betroffene jederzeit auf eigene Kosten einen Sachverständigen einschalten. In Versicherungsverträgen für gewerbliche Gebäude werden diese Sachverständigenkosten in der Regel vom Versicherer erstattet, manche übernehmen dies vollständig und unabhängig von der Schadenshöhe.

Schäden durch Regenwasser und Überschwemmungen:
Die Leitungswasserversicherung ist hier nicht zuständig, aber die Elementarschadenversicherung als Ergänzung zur Wohngebäudeversicherung. Starkregen und Überschwemmungen, auch weitab von Flüssen und Gewässern, sind dort abgedeckt. Aber Vorsicht: Im Kleingedruckten werden Schäden durch Rückstau ausgeschlossen - dann ist diese Zusatzversicherung häufig sinnlos!

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