Philipp Nordmann - Gütersloh

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzproblematik

Feuchtigkeitsschäden gehören zu den häufigsten Wohnungsmängeln. Sie entstehen in Wohnungen in den allermeisten Fällen durch Kondenswasserbildung an den Innenseiten der Außenwände bei unzureichender Wärmedämmung sowie durch Kältebrücken und führen - vor allem in der kälteren Jahreszeit - oft zu Schimmelbildung an Decken, Wänden, an den Fensterleibungen und um die Rolladenkästen herum. Neben der optischen Beeinträchtigung kann von den Sporen des Schimmelpilzes auch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehen. Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung führen oft zum Streit zwischen Mietern und Vermietern.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in nicht gesundheitsgefährdendem Zustand zu überlassen. Die Mieter sollten schon bei Vertragsbeginn, aber auch später z.B. nach erfolgten Wärmedämmmaßnahmen wie neuen Fenstern oder Wärmedämmputz, durch ein Merkblatt dahingehend aufgeklärt werden.
Der Mieter sollte insbesondere auf notwendige Heiz- und Lüftungsgewohnheiten hingewiesen werden, um Schäden zu vermeiden.

Wenn Feuchtigkeitsschäden und/oder Schimmel in der Wohnung auftreten, müssen die Mieter dies umgehend dem Vermieter schriftlich anzeigen. Die Mängelanzeige ist laut § 536 c BGB eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung aller weiteren Rechte.

Mietmängelanzeigen von Mietern sollte der Vermieter unverzüglich nachgehen.
Ist eine derartige Anzeige unbegründet und auf nutzungsbedingte Mängel des Mieters zurückzuführen, kann der Vermieter die angekündigte Mietminderung zurückweisen und den Mieter zur Behebung des Mangels auffordern.
Gleichzeitig kann eine Vertragskündigung bei Fortsetzen des vertragswidrigen Verhaltens angedroht werden.
Kommt der Vermieter der Aufforderung nicht nach, kann der Mieter etwaige Sanierungsarbeiten selbst in Auftrag geben und dem Vermieter in Rechnung stellen. Allerdings muss er dem Vermieter zuvor die Gelegenheit geben, innerhalb einer gesetzten Frist angemessen zu reagieren bzw. für die Beseitigung zu sorgen.
Hält sich der Mieter nicht an dieses Prozedere, muss er die Kosten selbst tragen (LG Hagen - Az. 13 S 188/82).

Kann der Vermieter belegen, dass er für den Schimmelbefall nicht verantwortlich ist – zum Beispiel weil es in anderen Wohnungen im gleichen Haus oder in der betroffenen Wohnung selbst noch nie zuvor Schimmelpilzprobleme gegeben hat - , muss der Mieter beweisen, dass er ausreichend gelüftet und geheizt hat.
Hätte die Schimmelbildung durch ausreichendes Lüften vermieden werden können, haftet der
Mieter für die Beseitigung des Schadens.

Abgekürzt werden kann ein Streit-Verfahren wegen Feuchtigkeitsschäden durch Einschaltung eines Sachverständigen, dessen Schiedspruch man sich unterwirft (Schiedsgutachten). Hierzu gibt es klare rechtliche Regelungen.
Beratungen dazu führen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch.
Die Kosten für dieses Schiedsgutachten trägt keine Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung, sondern derjenige, der aus Sicht des Sachverständigen bzw. Schiedsmanns den Fehler begangen hat.

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